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Junges Paar mit Laptop und Unterlagen am Tisch

Was ist beim Grund­steuer­wert­bescheid 2022 zu beachten?

Ab 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuer muss daher auf Datenbasis aktueller Informationen zur Immobilie ab 2025 neu gezahlt werden. Wegen der vielen neu zu erfassenden Immobiliendaten benötigen die Finanzämter aber schon jetzt aktuelle Angaben, um die Steuer neu berechnen zu können. Welche Daten zur Immobilie benötigt werden ist dabei je nach Bundesland und dem jeweiligen Bewertungsmodell unterschiedlich. So gilt in NRW das werteabhängige Bundesmodell und in Bayern das Flächenmodell.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Alle Eigentümer einer Immobilie müssen aktiv werden. Das betrifft Eigentümer von

  • unbebauten Grundstücken,
  • Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • Eigentumswohnungen (hier ist der Eigentümer selbst zuständig, nicht der WEG-Verwalter),
  • Teileigentum,
  • Mietwohngrundstücken,
  • Geschäftsgrundstücken,
  • gemischt genutzten Grundstücken,
  • sonstigen bebauten Grundstücken

sowie Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers. Ob das Grundstück selbstgenutzt oder vermietet ist, ist dabei unerheblich.

Was muss der Eigentümer jetzt beachten?

Jeder Eigentümer wird von Ihrem Finanzamt aufgefordert eine elektronische Erklärung mit Angaben zu seiner Person und seinem Grundstück ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln, das für sein Grundstück zuständig ist („Lagefinanzamt“). Alle Bundesländer werden im Steuerportal MEIN ELSTER entsprechenden Vordrucke rein elektronisch zur Verfügung stellen.

Welche Fristen gibt es?

Ab Juli 2022 bis zum 31.1.2023 (die ursprüngliche Frist bis zum 31.10.2022 wurde  bis Ende Januar 2023 verlängert) ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben.

Luftansicht Bonn

NRW: Welche Daten müssen beim Bundesmodell angegeben werden?

Als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Wohngrundstückens haben Sie ein individuelles Informationsschreiben ihres lokalen Finanzamts mit Informationen und Daten erhalten, die der Finanzverwaltung verfügbar sind und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Die Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.

Dazu gehören u.a.:

  • Aktenzeichen
  • Lage des Grundstücks: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
  • Gemarkung(en) und Flurstück(e)
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert

Weiterhin sind folgende Daten anzugeben:

  • Art des Grundstücks (z. B. unbebautes Grundstück oder Einfamilienhaus)
  • Baujahr (nur nach 1949)
  • Anzahl der Wohnungen und Wohnfläche
  • Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze (falls vorhanden)

Diese Daten finden Sie z.B. im Kaufvertrag oder in den Bauunterlagen.

Luftansicht vom Münchener Marktplatz

Bayern: welche Daten müssen beim Flächenmodell angegeben werden?

Bayern hat sich bei der geforderten Neuregelung der Grundsteuer für das sog. Flächenmodell entschieden. Als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer wird danach ausschließlich die Fläche des Grundstücks sowie die Flächen des Gebäudes und die Art der Nutzung herangezogen. Lage und Wert des Grundstücks sowie Zustand und Alter des Gebäudes spielen dabei keine Rolle.

Wann und auf welche Weise die Neubewertung der Grundstüche in Bayern zu erfolgen hat, ist im Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10.12.2021 (GVBl 2021 S. 638) festgelegt

Die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer wird einmalig zum Stichtag 01.01.2022 festgesetzt (sog. Hauptfeststellung). Sie muss allerdings nur dann angepasst werden, wenn sich Flächengröße oder Grundstücksnutzung ändern (Art. 6 Abs. 1 BayGrStG). Änderungen der Verkehrswerte des Bodens oder des Gebäudes erfordern keine Anpassung.

Welche Daten müssen angegeben werden?

Anzugeben in der Erklärung ist die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes sowie die Art der Nutzung.

Die Fläche des Grundstücks ist i.d.R. dem Grundbuchauszug zu entnehmen; bei Eigentumswohnungen anteilig aus dem 1.000-Anteil laut Teilungserklärung zu errechnen.

Was ist bei mehreren Eigentümern?

Die Informationsschreiben wurden aus technischen Gründen immer an die oder den zuerst in den Daten des Finanzamts gespeicherten Eigentümer/-in versandt. Die Informationsschreiben wurden – auch mit Blick auf ein möglichst ressourcenschonendes Vorgehen – nicht an jede einzelne Eigentümerin und jeden einzelnen Eigentümer verschickt. Aus diesem Grund informieren Sie bitte auch die weiteren Miteigentümerinnen und Miteigentümer

Brauche ich unbedingt Elster?

Ein ab Juli 2022 freigeschaltetes Portal des Bundesministeriums für Finanzen ermöglicht für selbstnutzende Eigentümer in einfach gelagerten Fällen eine Übermittlung der Erklärung ohne ELSTER.

Unser Tipp

Gerne können Sie uns jederzeit kontaktieren, wir sind gerne für Sie da und helfen Ihnen bei der Beschaffung der Unterlagen.